Testpflicht und Schulbetrieb nach den Osterferien
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Ablauf des 13. April 2022 ist an Schulen in Baden-Württemberg grundsätzlich die Testpflicht auf das Corona-Virus entfallen. Der Zutritt zum Schulgelände und die Teilnahme am Unterricht sowie an schulischen Veranstaltungen ist somit wieder ohne Testnachweis möglich.
Ausgenommen hiervon sind folgende Schulen bzw. Einrichtungen, an denen die Testpflicht zum Schutz besonders vulnerabler Kinder und Jugendlicher vom 25. April bis zum 27. Juli 2022 fortgeführt wird:
- Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung
- SBBZ mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie
- Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten.
Das nicht quarantänebefreite Personal an diesen Schulen bzw. Einrichtungen ist ebenso wie die Schülerinnen und Schüler zweimal pro Woche zu testen. Ein freiwilliges Testangebot für quarantänebefreite Personen ist nicht vorgesehen.
Grundsätzlich wird für Schülerinnen und Schüler bei Auftreten eines positiven Falls in der Klasse, Lern- oder Betreuungsgruppe keine Quarantänepflicht als Kontaktpersonen bestehen. Diesbezüglich verweisen wir auf beigefügte Information des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration.
Auf Bundesebene wird derzeit über Änderungen bei den Absonderungs- und Quarantäneregelungen für die Zeit ab dem 1. Mai 2022 beraten. Über diese Änderungen und die Auswirkungen auf die landesrechtlichen Absonderungsbestimmungen werden wir Sie so bald als möglich informieren.
Unverändert bleibt für Schülerinnen und Schüler aller Schularten die Möglichkeit zur Befreiung vom Präsenzunterricht gegen Vorlage eines Attestes, durch das glaubhaft gemacht wird, dass sie selbst oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen im Fall einer Infektion mit dem Coronavirus mit einem besonders schweren Verlauf von COVID-19 rechnen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hager-Mann